Wir sind Partner. Für Rehabilitation.

Besondere Leistungen erfordern partnerschaftliche Abläufe und ein gut abgestimmtes Miteinander. Entsprechend transparent und eng koordiniert arbeiten wir als Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Hand in Hand.

Gesetzliche Krankenkassen

Mit den Landesverbänden der Krankenkassen besteht ein Versorgungsvertrag gem. § 111 SGB V zur Durchführung stationärer medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen nach §40 Abs. 2 SGB V. Eine schriftliche Kostenzusage muss uns vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse. Der Patient muss den gesetzlichen Eigenanteil pro Tag an uns entrichten. Bei einer „ambulanten Badekur“ können Heilmittelkosten bei Vorlage der Abrechnungsscheine direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Die Pensionskosten werden gemäß unserer gültigen Preisliste mit dem Patienten direkt abgerechnet.

Rentenversicherungsträger

Wir verfügen über Belegungsverträge mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Als Anschlussheilbehandlungen (AHB) werden ambulante/teilstationäre und stationäre Leistungen zur Rehabilitation bezeichnet, die sich unmittelbar oder in einem engen zeitlichen Rahmen an eine Krankenhausbehandlung anschließen und nach besonderen Vorgaben eingeleitet und in speziell ausgewählten Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden.   

Private Krankenkassen

Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Patient der Klinik gegenüber Selbstzahler und zur Entrichtung des Entgeltes für die Klinikleistungen verpflichtet. Sofern der Patient als Versicherter einer privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen der Klinik und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass der Versicherte schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt, dass die Daten nach § 301 SGB V maschinenlesbar an das private Krankenversicherungsunternehmen übermittelt werden.
Wahlleistungen sind über die allgemeinen Klinikleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen.
Für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung verpflichtet.

Beihilfe

Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe diese Kosten deckt.                                                                                   
Unser Haus ist als beihilfefähig nach den Beihilfebestimmungen anerkannt.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen oder Unsicherheiten.